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VG Augsburg, 04.02.2014 - Au 3 K 13.934 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Scheinvater
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 15.12.2010 - 12 BV 10.528
Die Hilfe nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist keine …
Auszug aus VG Augsburg, 04.02.2014 - Au 3 K 13.934
Die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung Voraussetzung für die Kostenbeitragserhebung ist, kann vorliegend dahinstehen, denn für eine rechtswidrige Hilfegewährung finden sich keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - NDV-RD 2011, 46).Schließlich ergibt sich aus der Heranziehung des Klägers zu dem streitgegenständlichen Kostenbeitrag auch keine besondere Härte; § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfasst nur atypische Fälle (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 12 ZB 10.1194 - BeckRS 2013, 46064; U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - NDV-RD 2011, 46).
- BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
Vaterschaftsfeststellung
Auszug aus VG Augsburg, 04.02.2014 - Au 3 K 13.934
Zumal nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Interessen des Scheinvaters, sich seiner Unterhaltspflicht, demnach auch seiner Kostenbeitragspflicht, entledigen zu können, hierdurch hinreichend gewahrt werden und auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung der Anfechtungsfrist bestehen (vgl. BVerfG, U.v. 13.2.2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202; BGH, B.v. 06.5.1998 - XII ZB 33/98 - FamRZ 1998, 1577). - VG Minden, 19.04.2013 - 6 K 2743/10
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Höhe einer Kostenbeitragspflicht zu …
Auszug aus VG Augsburg, 04.02.2014 - Au 3 K 13.934
Eine solche atypische Fallgestaltung ist hier aber weder ersichtlich noch dargetan, insbesondere widerspricht die Heranziehung des Klägers, selbst wenn er lediglich der Scheinvater des Hilfeempfängers sein sollte, nach den vorgenannten Maßgaben nicht dem Leitbild der §§ 91 ff SGB VIII (vgl. VG Minden, U.v. 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - juris). - BGH, 06.05.1998 - XII ZB 33/98
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Auszug aus VG Augsburg, 04.02.2014 - Au 3 K 13.934
Zumal nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Interessen des Scheinvaters, sich seiner Unterhaltspflicht, demnach auch seiner Kostenbeitragspflicht, entledigen zu können, hierdurch hinreichend gewahrt werden und auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung der Anfechtungsfrist bestehen (vgl. BVerfG, U.v. 13.2.2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202; BGH, B.v. 06.5.1998 - XII ZB 33/98 - FamRZ 1998, 1577).